• Home
  • Unternehmen
    • Philosophie
    • Credo
    • Meilensteine
    • Technologie
    • Jobs
  • Engineering
    • Ihre Patentlösung ist nicht von der Stange
    • Full Service
    • Standby- Garantie
  • Produkte
    • LACKIERANLAGEN
    • LACKTROCKNUNG
    • SCHLEIFBEREICHE
    • AUTOMATISIERUNG
    • VORBEHANDLUNG
    • PULVERBESCHICHTUNG
    • APPLIKATION
    • MODULARE SYSTEMKONZEPTE
    • HIGH END ANLAGEN
  • Kompetenzfelder
    • Raumlayout und Prozesslogistik
    • Effizienz und Workflow
    • Luft - Management
    • Umwelt und Energie
    • Oberflächen - Qualität
    • Dienstleist- ungen und Service
  • Branchen
    • Holz
    • Kunststoff
    • Metall
    • Auto
  • News / Projekte
    • Retrofit
    • Die neue Leitzentrale
    • Club der Ü20
    • Projekt Berndorf Band
    • Projekt Stengele
    • Projekt Liebherr-Hausgeräte
    • Projekt Diamond Aircraft
    • Projekt Isolatoren Lackierung
    • perfekte Lackierbereiche Videos ▶
  • Kontakt

English version

Allgemeine Lieferbedingungen  


des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs

vom 1. Jänner 2002

 

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit

Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den

Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. 1.    Präambel

 

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die

Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart

haben.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten

sinngemäß auch für Leistungen.

1.3 Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des

Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

 

  1. 2.    Vertragsschluss

 

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der

Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und

dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen

wird.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann

verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.

2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen

oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages

erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung

verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die

erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

 

  1. 3.    Pläne und Unterlagen

 

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen

und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß,

Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn

im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie

Bezuggenommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische

Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben

ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets

geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung,

Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,

Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher

Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

 

 

 

 

  1. 4.    Verpackung

 

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter

normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf

dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden,

auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung

zurückgenommen.

 

  1. 5.    Gefahrenübergang

 

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW)

verkauft (Abholbereitschaft).

5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des

Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

  1. 6.    Lieferfrist

 

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem

spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung

obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen

Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu

leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder

sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers

eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art.

14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist

gewährt.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer

entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer

angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des

Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche

Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren

zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne

die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise

verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht

auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht

verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem

Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers

verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu,

welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht

weiterverwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare

Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.

6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am

vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an

und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des

Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung

verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die

Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der

Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller

gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages

machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten

sind.

6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den

Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

 

  1. 7.    Abnahmeprüfung

 

7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem

Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu

vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist

dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom

Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des

Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung

allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der

Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung

verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von

einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der

Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der

Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den

vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der

Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher

Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein

Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die

vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des

Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden

Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter

Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch

den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den

Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall

eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der

Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein

bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht

unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der

Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer

hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in

Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-,

Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

 

  1. 8.    Preis

 

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers

ohne Verladung.

8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben,

sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum

Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu

Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

 

  1. 9.    Zahlung

 

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen

zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein

Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber

Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der

Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage

nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht

anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im

Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages

bestehen und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der

rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,

Habasit GmbH, Hetmanekgasse 13, A-1234 Wien, Austria, Tel. +43 1 690 66, Fax +43 1 690 66-10, email: info.austria@habasit.com

d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne

des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von

7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter

Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom

Vertrag erklären.

9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden

die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete

Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer

durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat

über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem

Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene

Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten

Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung

des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter

Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten

Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den

entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag

geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht

beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten

Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig

zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen

auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es

besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder

ein Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen

Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

 

  1. 10.  Eigentumsvorbehalt

 

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des

Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am

Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am

Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der

Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des

Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger

Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des

Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu

verständigen.

 

 

  1. 11.  Gewährleistung

 

11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden

Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des

Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für

Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines

Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem

Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung

ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem

Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt

gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der

auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach

den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind,

nach seiner Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks

Nachbesserung zurücksenden lassen;

c) die mangelhaften Teile ersetzen;

d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks

Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer,

falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des

Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten

Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart

wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile

stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen

Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er

hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die

unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei

normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel,

die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen

Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne

schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen

oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder

dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer

vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer

nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten

zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom

Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder

Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des

Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf,

dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer

hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von

Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von

Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie

fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der

Verkäufer keine Gewähr.

11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine

weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

  1. 12.  Haftung

 

12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen

Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden

an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und

für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles

ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die

Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von

Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers

über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick

auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen

Hinweisen erwartet werden kann.

12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1

Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch

maximal 727.000 Euro, begrenzt.

12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder

Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht

ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der

vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht

werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

 

  1. 13.  Folgeschäden

 

13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist

die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für

Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall,

Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten

Folgeschaden, ausgeschlossen.

 

  1. 14.  Entlastungsgründe

 

14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder

teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt

gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich

Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und

nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein

Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein Ereignis Höherer

Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen

Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch

spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares

Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen

Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte

Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und

Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt

alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten

und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber

laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei

gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das

Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden

maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder

gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden

Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier

Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege

eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte

dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer

ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. 15.  Datenschutz

 

15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im

Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu

überarbeiten und zu löschen.

15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus

den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

 

  1. 16.  Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

 

16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag

ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich

zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das

für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes

vereinbaren.

16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des

Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96.

16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers,

auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen

Ort erfolgt



 


  • Impressum
  • AGB
  • Datenschutzerklärung